COVID‑19‑Steuermaßnahmengesetz – Änderungen von Einkommen‑, Körperschaft‑, Umsatz‑ und Gebührengesetzen
abgestimmt am 10.12.2020
Zusammenfassung
Das COVID‑19‑Steuermaßnahmengesetz ändert zehn Bundesgesetze: Es führt eine neue Pauschalierung für Kleinunternehmer ein, etabliert die Zinsschranke im Körperschaftsteuergesetz, passt das Umsatzsteuergesetz an den Brexit und COVID‑19‑Ausnahmen an, ändert das Gebührengesetz, überträgt Zuständigkeiten in der BAO und verlängert diverse befristete Pandemie‑Erleichterungen.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Gesundheit
Strafrecht
Steuerwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Einführung einer neuen Pauschalierungsregelung für Kleinunternehmer, die an die Umsatz‑Kleinunternehmer‑Grenze von 35 000 € gekoppelt ist; Aufwandspauschale von 45 % (bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben) mit Höchstbeträgen von 18 900 €/8 400 €.
Einführung der Zinsschranke: Zinsüberhang ist nur zu 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig, ein Freibetrag von 3 Mio. € gilt, und bei ausreichender Eigenkapitalquote kann der volle Zinsaufwand abgezogen werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.