Änderung des Suchtmittelgesetzes – Erweiterte Befugnisse und Korrektur
abgestimmt am 11.12.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Suchtmittelgesetz, indem es dem Innenministerium und den Gebietskörperschaften erlaubt, Suchtmittel ohne Bewilligung für medizinische Betreuung von Inhaftierten bzw. für die Tierseuchenbekämpfung zu nutzen, ein Komma in § 24c Abs. 4 korrigiert und die neuen Regelungen zum 1. Jänner 2021 in Kraft setzt.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Die Formulierung in § 6 Abs. 4 wird geändert, sodass künftig das Bundesministerium für Landesverteidigung und die zuständigen Dienststellen des Bundesheeres genannt werden.
Neue Absätze ermöglichen dem Bundesministerium für Inneres und den Gebietskörperschaften, Suchtmittel ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben, zu verarbeiten und zu besitzen – jeweils für die ärztliche Betreuung von Inhaftierten bzw. für die Tierseuchenbekämpfung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.