Erweiterung der Förderkriterien für Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert, dass Unternehmen für den COVID‑19‑Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz nicht nur nach ihrer Einkunftsart, sondern auch nach einer gültigen Gewerbeberechtigung förderfähig sein sollen.
einfache Mehrheit XXVII 17.12.2020
Entschließung
Handel
Industrie
Gesundheit
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der aktuelle Fixkostenzuschuss wird nur an Unternehmen gewährt, die Einkünfte aus den im Einkommensteuergesetz genannten Einkunftsarten (§§ 21‑23) erzielen.
  • Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) erzielen – etwa Betreiber kleiner Appartementshäuser mit bis zu vier Einheiten – sind von der Förderung ausgeschlossen, obwohl sie ebenfalls unter Liquiditätsdruck stehen.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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