Streichung von § 705 Abs. 3 im ASVG

Zusammenfassung

Der Antrag streicht § 705 Abs. 3 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, um zu verhindern, dass das Gesetz nach dem 31. Dezember 2021 veraltet und die Unterscheidung zwischen Generika und Biosimilars verliert.
einfache Mehrheit XXVII 05.12.2023
Gesetz
Gesundheit
soziale Sicherheit

Schwerpunkte

  • Der Antrag streicht den Paragraphen 705 Absatz 3 aus dem ASVG.
  • § 351c Absatz 10, der die Rahmenbedingungen für das finanzielle Gleichgewicht zwischen Generika und Biosimilars festlegt, tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Eingebracht von

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