Erweiterung der Definition von behördlicher Schließung im AVRAG

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt das AVRAG um eine Definition, wonach Einrichtungen als behördlich geschlossen gelten, selbst wenn sie weiterhin Betreuungsangebote anbieten, und regelt damit die Anspruchsberechtigung auf Sonderbetreuungszeit.
einfache Mehrheit XXVII 13.04.2021
Gesetz
Bildung
Gesundheit
Arbeitsrecht
Organisation des Unterrichtswesens

Schwerpunkte

  • Der neue Satz definiert, dass eine behördliche Schließung auch dann vorliegt, wenn die Einrichtung weiterhin Betreuungsangebote anbietet.
  • Arbeitnehmer erhalten Anspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit mit Fortzahlung des Entgelts, wenn die Einrichtung wegen behördlicher Maßnahmen geschlossen ist.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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