Klarstellung der Bezugnahme auf aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung im Ausschreibungsgesetz
abgestimmt am 24.02.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf präzisiert das Ausschreibungsgesetz 1989: Die geforderten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen mit der aktuell vom Minister genehmigten Arbeitsplatzbeschreibung übereinstimmen, und die Änderung tritt am Tag nach Kundmachung in Kraft.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Der zweite Satz von § 5 Abs. 2 wird neu formuliert, sodass die geforderten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten exakt mit der zuletzt vom zuständigen Minister genehmigten Arbeitsplatzbeschreibung und den in der Geschäftseinteilung festgelegten Aufgaben übereinstimmen müssen.
Ein neuer Absatz 16 wird in § 90 eingefügt, der bestimmt, dass die Änderung von § 5 Abs. 2 mit dem Tag nach Kundmachung des Gesetzes wirksam wird.
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