Einfügung von § 5a zum Klubfinanzierungsgesetz – Rückforderung unverbrauchter Fördermittel

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf fügt § 5a zum Klubfinanzierungsgesetz 1985 hinzu, der regelt, dass bei Auflösung eines parlamentarischen Klubs nicht nachweislich verbrauchte Fördermittel nicht sofort zurückgefordert werden können und das Rückforderungsrecht nach fünf Jahren verfällt.
einfache Mehrheit XXVII 10.01.2020
Gesetz
Politische Partei

Schwerpunkte

  • Der neue § 5a ergänzt das bestehende § 5 des Klubfinanzierungsgesetzes.
  • Bei Auflösung eines Klubs darf der Präsident des Nationalrates nicht bereits ausgezahlte Fördermittel zurückfordern, solange dem Klub Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Eingebracht von

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