Ergänzung und Verlängerung der Schlechtwetter‑Beitragsregelung für 2020

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt § 19 um Absatz 15, der das Inkrafttreten von § 20 aus dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2020 zum 1. April 2020 festlegt, und erweitert in § 20 die Beitragsjahre um das Jahr 2020.
einfache Mehrheit XXVII 05.03.2020
Gesetz
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 15 wird zu § 19 hinzugefügt, der festlegt, dass die Fassung von § 20 aus dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2020 am 1. April 2020 in Kraft tritt.
  • In § 20 wird die Aufzählung der Jahre, für die ein jährlicher Beitrag von 5 Mio. € zu zahlen ist, um das Jahr 2020 ergänzt.

Eingebracht von

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