Änderung des Urlaubsgesetzes – Verjährungsfrist und Karenz‑Ausnahme

Zusammenfassung

Das Gesetz ändert § 4 Abs. 5 des Urlaubsgesetzes: Die zweijährige Verjährungsfrist für nicht genommenen Urlaub gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert oder andere Gründe das Nehmen verhindern, und sie wird um die Dauer von Väter‑ bzw. Mutterschaftskarenz verlängert. Die neue Regelung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
einfache Mehrheit XXVII 13.02.2020
Gesetz
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Urlaubsanspruch verfällt nach zwei Jahren, wenn der Urlaub nicht genommen wurde, **außer** wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme verweigert oder andere Gründe das Nehmen verhindern.
  • Die Verjährungsfrist wird um die Dauer von Väter‑ und Mutterschaftskarenz verlängert, also solange der Arbeitnehmer in Karenz ist, verfällt sein Urlaubsanspruch nicht.

Eingebracht von

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