Gebühren bei § 508 ZPO‑Antrag nur bei positiver Revision

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag verlangt, dass Gerichtsgebühren nach § 508 ZPO nur dann zu zahlen sind, wenn das Berufungsgericht die Revision zulässt. Aktuell müssen Antragsteller bereits bei einer Ablehnung der Revision eine nicht erstattungsfähige Pauschalgebühr entrichten, was als ungerechtfertigte Belastung kritisiert wird.
einfache Mehrheit XXVII 13.04.2021
Entschließung
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Derzeit muss eine Partei, die nach § 508 ZPO die Revision beantragen will, bereits eine Pauschalgebühr zahlen – zum Beispiel 715 EUR bei einem Streitwert von 5 000 EUR – obwohl die Revision häufig abgelehnt wird.
  • Die bereits gezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet, wenn das Berufungsgericht die Revision für unzulässig erklärt, was zu einer ungerechtfertigten finanziellen Belastung der Antragsteller führt.

Eingebracht von

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