Erweiterung des § 295 StGB – Schutz von Beweismitteln vor Untersuchungsausschüssen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt § 295 StGB: Wer Beweismittel in Gerichts‑, Verwaltungs‑ oder Untersuchungsausschussverfahren vorsätzlich vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 720 Tagessätzen bestraft. Inkrafttreten am 1. Januar 2022.
einfache Mehrheit XXVII 19.10.2021
Gesetz
Strafrecht
direkt gewählte Kammer

Schwerpunkte

  • Ein neuer Straftatbestand wird eingeführt: Wer ein Beweismittel, das in einem gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen, Ermittlungsverfahren oder vor einem Untersuchungsausschuss verwendet werden soll, vorsätzlich vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze bestraft.
  • Die neue Regelung greift nur, wenn die Tat nicht bereits nach §§ 229 oder 230 (Falschbehauptungen bzw. Fälschungen von Beweismitteln) strafbar ist.

Eingebracht von

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