Anpassung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Krankenanstalten‑Arbeitszeitgesetz
abgestimmt am 20.05.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Krankenanstalten‑Arbeitszeitgesetz: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 55 Stunden (bis 30. Juni 2025) bzw. 52 Stunden (bis 30. Juni 2028) erhöht werden, wenn Betriebsvereinbarung und schriftliche Zustimmung vorliegen; das Inkrafttreten ist auf den 1. Juli 2021 datiert; zudem wird ein Ministeriumsbegriff verkürzt.
einfache MehrheitXXVII20.05.2021
Gesetz
Arbeitsrecht
Gesetzgebungsverfahren
Schwerpunkte
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit kann bis zum 30. Juni 2025 auf 55 Stunden und bis zum 30. Juni 2028 auf 52 Stunden erhöht werden, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Einvernehmen mit der Personalvertretung besteht und die betroffenen Beschäftigten schriftlich zustimmen.
Die geänderte Regelung in § 4 Abs. 4b tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
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