Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert § 288 Abs. 3 des Strafgesetzbuches und macht falsche Angaben vor dem Untersuchungsausschuss, dem Rechnungshofausschuss, deren Unterausschüssen oder einer Disziplinarbehörde strafbar, um die parlamentarische Kontrolle zu stärken.einfache Mehrheit XXVII 29.06.2021
Gesetz
Strafrecht
direkt gewählte Kammer
Gesetzgebungsverfahren
Schwerpunkte
- Der Gesetzestext erweitert die Strafbarkeit auf falsche Angaben, die vor dem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss, dessen ständigen Unterausschüssen oder einer Disziplinarbehörde von Bund, Ländern oder Gemeinden gemacht werden.
- Ziel ist, die Wahrheitspflicht in diesen Kontrollorganen zu stärken, um deren Arbeit effektiver zu machen und Korruption besser zu verhindern.
Eingebracht von
Reden
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