Klarstellung: Schutzmaßnahmen des NSchG‑Nov 1992 für Pflegepersonal

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert, dass die Schutzmaßnahmen des Nacht‑Schwerarbeits‑Gesetzes – insbesondere ein zweistündiger Zeitausgleich pro Nachtdienst – ausdrücklich auch für das Pflegepersonal in allen stationären Pflegeeinrichtungen gelten sollen.
einfache Mehrheit XXVII 05.10.2021
Entschließung
Arbeitsrecht
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen

Schwerpunkte

  • Die aktuelle gesetzliche Definition von „Pflegestationen in Pflegeheimen“ ist zu eng und führt dazu, dass manche Betreiber die 2‑Stunden‑Zeitausgleichsregelung nicht anwenden.
  • Pflegeeinrichtungen betreuen überwiegend Bewohner mit hohem Pflegebedarf (Pflegegeldstufe 4 oder höher) und benötigen häufig mehrere Pflegesituationen pro Tag, sodass die Schutzmaßnahmen für Nachtschichtpersonal allgemein gelten sollten.

Eingebracht von

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