Haftungsbeschränkung für Wirtschaftstreuhänder bei Covid‑19‑Unterstützungsmaßnahmen
abgestimmt am 08.07.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz um die Befugnis von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, Unternehmen im Rahmen der Covid‑19‑Krise zu beraten und Bestätigungen auszustellen. Gleichzeitig wird ihre Haftung bei diesen Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, wobei im Fall grober Fahrlässigkeit die Haftung auf das Zehnfache der Mindestversicherungssumme beschränkt wird.
einfache MehrheitXXVII08.07.2021
Gesetz
Buchprüfung
Schwerpunkte
Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) dürfen Unternehmen im Rahmen der Covid‑19‑Krise beraten, vertreten und Bestätigungen ausstellen.
Die Haftung der Wirtschaftstreuhänder für die in Abs. 6 genannten Tätigkeiten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei grober Fahrlässigkeit gilt ein Höchstbetrag von zehnmal der Mindestversicherungssumme bzw. dem erlangten Vorteil.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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