Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt die Zivilprozessordnung um § 289a, der es ermöglicht, Zeugenbefragungen per Video‑ oder Telefonübertragung durchzuführen, wenn das Zivilverfahren mit einem Strafverfahren zusammenhängt oder eine einstweilige Verfügung betroffen ist. So können Opfer und gefährdete Personen geschützt werden, ohne ihr rechtliches Gehör zu verlieren.einfache Mehrheit XXVII 07.07.2021
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein neuer § 289a ZPO wird eingeführt, der es ermöglicht, Zeugenbefragungen im Zivilverfahren per Video‑ oder Telefonübertragung durchzuführen.
- Opfer im Strafverfahren (§ 65 Z 1 lit. a StPO) oder gefährdete Parteien in Verfahren über einstweilige Verfügungen (§ 382 b‑e, g EO) können die getrennte Befragung beantragen.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.