Verlängerung des Polizeiverbots bis zur gerichtlichen Entscheidung

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert, das polizeiliche Betretungs‑ und Annäherungsverbot erst vier Wochen nach Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Gericht enden zu lassen, um Schutzlücken für Betroffene zu schließen.
einfache Mehrheit XXVII 07.12.2021
Entschließung
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Derzeit endet das Betretungs‑ und Annäherungsverbot bereits zwei Wochen nach seiner Anordnung (§ 38a Abs. 10 SPG).
  • Betroffene sollen parallel zum Polizeiverbot beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b und 382c EO beantragen.

Eingebracht von

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