Erlaubnis für magistrale Zubereitung von Medizinalhanf durch Apotheken

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert eine Änderung der Suchtmittelverordnung, damit Apotheken magistrale Zubereitungen aus Medizinalhanf herstellen dürfen. Die Begründung beruht auf WHO‑Empfehlungen, einem EuGH‑Urteil und Studien, die die Wirksamkeit von THC‑CBD‑Kombinationen belegen.
einfache Mehrheit XXVII 18.04.2023
Entschließung
Apotheke
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Der Antrag fordert, den Paragraphen 14 Abs. 3 c) der Suchtmittelverordnung zu ergänzen, sodass Apotheken magistrale Zubereitungen aus Medizinalhanf herstellen dürfen.
  • Die WHO hat bestätigt, dass CBD kein Suchtstoff ist, und der EuGH‑Urteil stellt klar, dass CBD nicht als psychotroper Stoff eingestuft werden kann.

Eingebracht von

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