Verlängerung der Kontoführung im Allgemeinen Pensionsgesetz

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert § 10 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, sodass das Pensionskonto erst mit Ablauf des Jahres des Todes der versicherten Person endet. Ziel ist mehr Transparenz und weniger Bürokratie für Rentner, die nach ihrer Pensionierung wieder arbeiten.
einfache Mehrheit XXVII 27.06.2024
Gesetz
Altersversorgungssystem

Schwerpunkte

  • Das Pensionskonto wird erst mit Ablauf des Jahres, in dem die versicherte Person stirbt, geschlossen – nicht bereits beim Pensionsantritt.
  • Im letzten Jahr der Kontoführung werden nur Daten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt berücksichtigt.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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