Änderung von Art. 11 Abs. 1 Z 3 B‑VG zur Sicherung des sozialen Wohnbaus

Zusammenfassung

Der Antrag ändert Artikel 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes, um das Volkswohnungswesen zu definieren und die Förderung von Wohnbau sowie Wohnhaussanierung auszuschließen, damit die Widmungskategorie „sozialer Wohnbau“ verfassungsrechtlich gesichert wird.
2/3 Mehrheit XXVII 14.12.2021
Gesetz
Verfassung
Wohnungspolitik

Schwerpunkte

  • Der Antrag ändert Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 3 des Bundesverfassungsgesetzes, um das Volkswohnungswesen zu definieren und die Förderung von Wohnbau sowie Wohnhaussanierung auszuschließen.
  • Ziel ist die verfassungsrechtliche Absicherung der bereits in vielen Bundesländern bestehenden Widmungskategorie „sozialer Wohnbau“, um Anfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof zu verhindern.

Eingebracht von

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