Zusammenfassung
Der Antrag ändert Artikel 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes, um das Volkswohnungswesen zu definieren und die Förderung von Wohnbau sowie Wohnhaussanierung auszuschließen, damit die Widmungskategorie „sozialer Wohnbau“ verfassungsrechtlich gesichert wird.2/3 Mehrheit XXVII 14.12.2021
Gesetz
Verfassung
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
- Der Antrag ändert Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 3 des Bundesverfassungsgesetzes, um das Volkswohnungswesen zu definieren und die Förderung von Wohnbau sowie Wohnhaussanierung auszuschließen.
- Ziel ist die verfassungsrechtliche Absicherung der bereits in vielen Bundesländern bestehenden Widmungskategorie „sozialer Wohnbau“, um Anfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof zu verhindern.
Eingebracht von
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