Änderungen im Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz (COVID‑19‑Risikogruppen, neue Versicherungsanstalt & Terminologie)
abgestimmt am 29.05.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz: Es führt einen neuen § 30a ein, der für bestimmte öffentliche Berufsgruppen die Anwendung des ASVG‑§ 41a regelt; ersetzt den Begriff „Bundesseniorenbeirat“ durch „Österreichischen Seniorenrat“; und fügt COVID‑19‑Sonderregelungen in § 258 ein, die Arbeitgeber zur Risikoinformation verpflichten, Ärzte ein Risiko‑Attest ausstellen lassen und dafür ein pauschales Honorar von 50 € erhalten. Die neuen Bestimmungen gelten zunächst vom 6. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 bzw. ab dem 1. Juni 2020.
einfache MehrheitXXVII29.05.2020
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Ein neuer § 30a Abs. 1a legt fest, dass für bestimmte Versicherungs‑Verhältnisse von öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnern und Bergleuten das ASVG‑§ 41a anzuwenden ist und die Österreichische Gesundheitskasse durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ersetzt wird.
In § 138 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.