Anerkennung des Europäischen Solidaritätskorps als Zivildienstersatz

Zusammenfassung

Der Antrag ändert § 12c Abs. 1 Z 2 des Zivildienstgesetzes, sodass ein Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (mindestens zehn Monate) als Zivildienstersatz anerkannt wird.
einfache Mehrheit XXVII 18.11.2021
Gesetz
Zivildienst

Schwerpunkte

  • Der Gesetzestext wird geändert, sodass künftig die EU‑Verordnung Nr. 2021/888 als Grundlage für die Anerkennung von ESK‑Einsätzen als Zivildienstersatz dient.
  • Damit erhalten Teilnehmer*innen des Europäischen Solidaritätskorps dieselbe Anrechenbarkeit wie früheren Erasmus+‑Freiwilligendiensten, wenn sie mindestens zehn Monate im Ausland tätig waren.

Eingebracht von

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