Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für erneuerbaren Strom im öffentlichen Verkehr

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf erweitert das Elektrizitätsabgabegesetz um eine Befreiung für erneuerbaren Strom, der als Kraftstoff im öffentlichen Personen‑ und Güterverkehr (Eisenbahn, U‑Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus) eingesetzt wird. Zusätzlich wird die Anwendung der Befreiung an die Erfüllung von EU‑Rechtsvorschriften nach dem 30. Juni 2020 geknüpft.
einfache Mehrheit XXVII 23.01.2020
Gesetz
Elektrizitätsindustrie

Schwerpunkte

  • Der neue § 2 Z 5 befreit elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen, die als Kraftstoff im öffentlichen Personen‑ und Güterverkehr (Eisenbahn, U‑Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus) genutzt wird, von der Elektrizitätsabgabe.
  • In § 2 Z 4 wird im letzten Satz ein Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt – eine rein formale Korrektur, die keine inhaltliche Änderung bewirkt.

Eingebracht von

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