Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetz, indem er die Überschrift von § 1 anpasst, die Formulierung in § 73 Abs. 2 so ändert, dass im Jahr 2022 keine Erneuerbaren‑Förderpauschale erhoben wird, und einen neuen § 103b einführt, der das Inkrafttreten regelt.2/3 Mehrheit XXVII 15.12.2021
Gesetz
Umwelt
Energie
Verfassung
Schwerpunkte
- Die Überschrift von § 1 wird zu „Kompetenzgrundlage und Vollziehung“ geändert, um die Zuständigkeit und Durchführungsbefugnisse klarer zu formulieren.
- In § 73 Abs. 2 wird die Formulierung geändert, sodass die Erneuerbaren‑Förderpauschale nur für das Kalenderjahr 2023 festgelegt wird – im Jahr 2022 wird keine Pauschale erhoben.
Eingebracht von
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