COVID‑19‑Compliance‑ und Energiekostenausgleichs‑Regelungen im Transparenzdatenbankgesetz
abgestimmt am 23.02.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz ergänzt das Transparenzdatenbankgesetz um einen neuen § 39f, der die Prüfung von COVID‑19‑Förderungen bei Unternehmen vorsieht, die wegen Verstößen gegen das COVID‑19‑Maßnahmengesetz bestraft wurden. Zusätzlich wird ein § 40i eingeführt, der den Austausch von Melderegisterdaten für den Energiekostenausgleich regelt. Der § 39f gilt rückwirkend ab dem 1. November 2021, während die Sonderregelungen des § 40i bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind.
einfache MehrheitXXVII23.02.2022
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Zivilschutz
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Ein neuer § 39f wird eingeführt, der die Überprüfung von COVID‑19‑Förderungen bei Unternehmen vorsieht, die wegen Verstößen gegen das COVID‑19‑Maßnahmengesetz bestraft wurden.
Ein neuer § 40i regelt die Übermittlung von Adressdaten aus dem Zentralen Melderegister an den Finanzminister, um den Energiekostenausgleich abzuwickeln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.