Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 19 des Einkommensteuergesetzes, sodass bestimmte Sozial‑ und Förderleistungen im Kalenderjahr des Anspruchs als zugeflossen gelten, und legt fest, dass Ausgaben im Jahr ihrer Zahlung abzugsfähig sind. Zusätzlich wird festgeschrieben, dass diese Regelung ab dem Veranlagungsjahr 2020 gilt.einfache Mehrheit XXVII 23.01.2020
Gesetz
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Bestimmt, dass Nachzahlungen von Pensionen, Rehabilitations‑, Wiedereingliederungs‑ und Umschulungsgelder, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Insolvenz‑Nachzahlungen sowie öffentliche Förderungen im Kalenderjahr des Anspruchs als zugeflossen gelten.
- Legt fest, dass Ausgaben im Jahr ihrer Zahlung abzugsfähig sind; bei wiederkehrenden Ausgaben gilt die Regelung aus Absatz 1, und Rückzahlungen von Einnahmen nach Z 2 werden ebenfalls im jeweiligen Anspruchsjahr als zugeflossen behandelt.
Eingebracht von
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