Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf streicht § 5 Abs. 6a und führt eine neue Regelung in § 5 Abs. 7 ein, die Saisonarbeitskräften mit mindestens drei Monaten Beschäftigung in drei der letzten fünf Jahre im gleichen Wirtschaftszweig erlaubt, außerhalb von Kontingenten zu arbeiten – ohne Arbeitsmarktprüfung.einfache Mehrheit XXVII 16.03.2022
Gesetz
Tourismus
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der bisherige § 5 Abs. 6a, der eine frühere Regelung für Saisonarbeitskräfte enthielt, wird vollständig gestrichen.
- Neue Regelung: Saisonarbeitskräfte, die in mindestens drei der letzten fünf Jahre im gleichen Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate gearbeitet haben, können eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb von Kontingenten erhalten.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.