Erweiterung des Erschwerungsgrundes im Strafgesetzbuch für Asylsuchende

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert § 33 (1) StGB: Er ersetzt den Punkt am Ende von Z 8 durch einen Strichpunkt und fügt Z 9 ein, die einen neuen Erschwerungsgrund für Straftaten von Personen mit Asylverfahren schafft.
einfache Mehrheit XXVII 12.03.2024
Gesetz
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der Punkt am Satzende von Z 8 wird von einem Punkt in einen Strichpunkt geändert, um die spätere Ergänzung klar zu trennen.
  • Eine neue Z 9 wird eingefügt, die einen zusätzlichen Erschwerungsgrund definiert: Wer zum Tatzeitpunkt ein ausländischer Asylsuchender war, gilt als besonders schwerer Täter.

Eingebracht von

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