Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf passt vier Sozialversicherungsgesetze an, um diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpfleger*innen mit der Spezialisierung Kinder‑ und Jugendlichenpflege den Anspruch auf ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand und Fach‑Beistand zu geben.einfache Mehrheit XXVII 24.02.2022
Gesetz
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der Antrag erweitert den ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand und Fach‑Beistand um Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits‑ und Krankenpflege im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
- Im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz wird diese Fachgruppe als Pflichtleistung definiert, sodass sie Anspruch auf die genannten Beistände hat.
Eingebracht von
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