Inlandsantragstellung für ukrainische Drittstaatsangehörige

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert das Bundesministerium für Inneres auf, Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine, die keinen Schutz nach der aktuellen Vertriebenen‑Verordnung erhalten, die Möglichkeit zu geben, im Inland einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
einfache Mehrheit XXVII 23.03.2022
Entschließung
Flüchtling
ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

  • Die EU‑Richtlinie 2001/55/EG (Art 7 Abs. 1) erlaubt Mitgliedstaaten, weitere Gruppen von Vertriebenen aus demselben Herkunftsland aufzunehmen.
  • Die aktuelle österreichische Umsetzung nach § 62 (1) AsylG lässt die im EU‑Durchführungsbeschluss vorgesehenen Anträge im Inland nicht zu.

Eingebracht von

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