Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt eine Rücklagenobergrenze für Wirtschaftskammern ein: Das Eigenkapital darf am Jahresende höchstens ein Zwölftel der Jahresaufwendungen betragen. Bei Überschreitung muss die Kammer im nächsten Jahr die Umlagen senken, um die Grenze einzuhalten.einfache Mehrheit XXVII 23.01.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Eine Rücklagenobergrenze wird eingeführt: Das Eigenkapital einer Kammer darf nach Abzug der Sachanlagen am Jahresende höchstens ein Zwölftel ihrer Jahresaufwendungen betragen.
- Wird die Obergrenze überschritten, muss dies im nächsten Jahr bei der Beschlussfassung des Jahresabschlusses festgestellt werden.
Eingebracht von
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