Pflicht zur Nutzung amtlicher Stimmzettel bei Wahlen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt Art. 26 Abs. 6 des Bundes‑Verfassungsgesetzes um den Satz, dass nur amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet werden dürfen. Ziel ist, die Nutzung von selbstgedruckten Stimmzetteln – besonders in Niederösterreich – zu verhindern und Wahlmanipulationen auszuschließen.
2/3 Mehrheit XXVII 23.01.2020
Gesetz
Wahl
Verfassung

Schwerpunkte

  • Der Gesetzentwurf fügt in Art. 26 Abs. 6 des B‑V‑G den Satz ein, dass nur amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet werden dürfen.
  • Ziel ist, die Nutzung von selbstgedruckten oder anderweitig nicht‑amtlichen Stimmzetteln zu verhindern, weil diese das Wahlsystem manipulationsanfällig machen.

Eingebracht von

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