Änderung § 20a Abs. 4 RHG – Transparenz bei Kammer‑Berichten

Zusammenfassung

Der Antrag streicht den letzten Satz von § 20a Abs. 4 des Rechnungshofgesetzes, um die Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen an die Kammern klarer und transparenter zu regeln.
einfache Mehrheit XXVII 04.03.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Haushaltskontrolle
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der letzte Satz von § 20a Abs. 4 wird gestrichen, wodurch die bisherige Formulierung zur Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen aufgehoben wird.
  • Nach der Änderung muss das Ergebnis der Rechnungshof‑Prüfung dem Vorsitzenden der jeweiligen Kammer und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Eingebracht von

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