Erweiterung des Energiekostenausgleichs für Haushalte und Pflegeeinrichtungen

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt das Energiekostenausgleichsgesetz 2022 um § 2a, der eine einmalige Zahlung von 150 Euro pro Haushalt vorsieht, wenn im Stromliefervertrag kein Mitglied zahlungspflichtig ist, und erweitert die Förderung auf Personen mit Hauptwohnsitz im Zeitraum 15. März – 30. Juni 2022 sowie auf Bewohner von Pflegeeinrichtungen.
einfache Mehrheit XXVII 28.06.2022
Gesetz
Preis
Energie
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 2a wird eingeführt, der natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Zeitraum 15. März – 30. Juni 2022 begünstigt, wenn das Haushaltseinkommen die Schwelle aus § 3 Abs. 1 nicht überschreitet und § 2 nicht bereits anwendbar ist.
  • Die Förderung beträgt 150 Euro pro begünstigtem Haushalt und wird als einmalige Zahlung ausgezahlt, sofern im Stromliefervertrag kein Haushaltsmitglied zahlungspflichtig ist.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.