Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Energiekostenausgleichsgesetz 2022 um § 2a, der eine einmalige Zahlung von 150 Euro pro Haushalt vorsieht, wenn im Stromliefervertrag kein Mitglied zahlungspflichtig ist, und erweitert die Förderung auf Personen mit Hauptwohnsitz im Zeitraum 15. März – 30. Juni 2022 sowie auf Bewohner von Pflegeeinrichtungen.einfache Mehrheit XXVII 28.06.2022
Gesetz
Preis
Energie
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Ein neuer § 2a wird eingeführt, der natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Zeitraum 15. März – 30. Juni 2022 begünstigt, wenn das Haushaltseinkommen die Schwelle aus § 3 Abs. 1 nicht überschreitet und § 2 nicht bereits anwendbar ist.
- Die Förderung beträgt 150 Euro pro begünstigtem Haushalt und wird als einmalige Zahlung ausgezahlt, sofern im Stromliefervertrag kein Haushaltsmitglied zahlungspflichtig ist.
Eingebracht von
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