Änderung von § 220b StGB – lebenslange Verbote und Wegfall der 5‑Jahres‑Kontrolle

Zusammenfassung

Der Antrag ändert § 220b StGB: Das Wort „für unbestimmte Zeit“ wird durch „lebenslang“ ersetzt und die fünfjährige Überprüfungspflicht des Gerichts entfällt, um den Schutz vulnerabler Personen zu stärken.
einfache Mehrheit XXVII 28.06.2023
Gesetz
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Die Formulierung „für unbestimmte Zeit“ in § 220b Abs. 1 und 2 wird durch das Wort „lebenslang“ ersetzt, sodass ein Tätigkeitsverbot künftig lebenslang gelten kann.
  • Der bisherige Satz, der das Gericht verpflichtet, alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Gefahr noch besteht, entfällt.

Eingebracht von

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