Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt § 12a ein, der italienischen Staatsangehörigen aus Südtirol, die deutsch‑ oder ladinischsprachig sind und sich zugehörig erklären, die österreichische Staatsbürgerschaft ohne Wohnsitz in Österreich ermöglicht. Er erweitert das Verfahren auf Ehegatten, Kinder und legt Innsbruck als zuständige Evidenzstelle fest.einfache Mehrheit XXVII 27.02.2020
Gesetz
Staatsangehöriger
Trentino-Südtirol
Gesetzgebungsverfahren
Schwerpunkte
- In § 10a Abs. 2 Z 1 wird das Verweis‑Zitat von „11a Abs. 2“ auf „12a“ geändert, um den neuen Sondererwerbstatbestand zu verankern.
- Ein neuer § 12a wird eingefügt, der italienischen Staatsangehörigen aus Südtirol, die deutsch‑ oder ladinischsprachig sind und sich zugehörig erklärt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft ohne Wohnsitz in Österreich ermöglicht.
Eingebracht von
Reden
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