Einführung von Ermessensspielraum bei Sanktionen im Ausländerbeschäftigungsgesetz
abgestimmt am 12.10.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Ausländerbeschäftigungsgesetz um § 4 Abs. 8, der nach Anhörung des Regionalbeirates von Sanktionen absehen kann, wenn milde Gründe vorliegen und der Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße nachweist. Zusätzlich wird in § 34 die Absatz‑Nummer geändert und ein neuer § 34 Abs. 56 eingefügt, der das Inkrafttreten des neuen § 4 Abs. 8 regelt.
einfache MehrheitXXVII12.10.2022
Gesetz
ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Ein neuer § 4 Abs. 8 wird eingeführt, der es erlaubt, nach Anhörung des Regionalbeirates von den üblichen Sanktionen abzuweichen, wenn milde Gründe vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße ergreift.
Der bisherige § 34 Abs. 54 wird zu § 34 Abs. 55 umbenannt und ein neuer § 34 Abs. 56 wird eingefügt, der das Inkrafttreten des neuen § 4 Abs. 8 mit Ablauf des Tages der Kundmachung festlegt.
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