Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert § 107a Abs. 2 StGB um sechs Tatbestände, die das beharrliche Verfolgen einer Person per GPS‑Tracker, Telekommunikation, Datenmissbrauch und unbefugte Veröffentlichung von Bild‑ bzw. Tatsachenaufnahmen unter Strafe stellen.einfache Mehrheit XXVII 19.10.2022
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
- Eine Person verfolgt beharrlich eine andere, indem sie deren räumliche Nähe immer wieder aufsucht.
- Eine Person stellt über Telefon, Internet oder andere Kommunikationsmittel Kontakt zu der betroffenen Person her.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.