Einführung einer Zweidrittelmehrheit für Verfassungsgerichts‑Vorschläge

Zusammenfassung

Der Antrag fügt Art. 147 des Bundes‑Verfassungsgesetzes einen neuen Absatz 2a hinzu, der für Beschlüsse des Nationalrates und Bundesrates ein Quorum von mindestens 50 % und eine Zweidrittelmehrheit verlangt.
2/3 Mehrheit XXVII 22.02.2023
Gesetz
Verfassung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 2a wird in Art. 147 des B‑VG eingefügt.
  • Beschlüsse über Vorschläge des Nationalrates und Bundesrates benötigen das Vorhandensein von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten.

Eingebracht von

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