Zusammenfassung
Der Antrag fügt Art. 147 des Bundes‑Verfassungsgesetzes einen neuen Absatz 2a hinzu, der für Beschlüsse des Nationalrates und Bundesrates ein Quorum von mindestens 50 % und eine Zweidrittelmehrheit verlangt.2/3 Mehrheit XXVII 22.02.2023
Gesetz
Verfassung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 2a wird in Art. 147 des B‑VG eingefügt.
- Beschlüsse über Vorschläge des Nationalrates und Bundesrates benötigen das Vorhandensein von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten.
Eingebracht von
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