Erweiterung von § 36 ÄrzteG 1998 für grenzüberschreitende Not‑ und Bereitschaftsdienste
abgestimmt am 14.12.2022
Zusammenfassung
Der Antrag 3014/A ändert das Ärztegesetz 1998: In § 36 Abs. 1 wird die Formulierung „sofern nicht § 37 anzuwenden ist“ gestrichen und eine neue Ziffer 4 eingefügt, die grenzüberschreitende Not‑ und Bereitschaftsdienste ausdrücklich einschließt. Zusätzlich wird ein § 248 ergänzt, der das Inkrafttreten zum 1. Jänner 2023 festlegt.
einfache MehrheitXXVII14.12.2022
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 36 Abs. 1 wird um die Formulierung „sofern nicht § 37 anzuwenden ist“ gekürzt und eine neue Ziffer 4 eingefügt, die grenzüberschreitende ärztliche Einsätze von organisierten Not‑ und Bereitschaftsdiensten ausdrücklich einschließt.
Durch die Änderung wird festgelegt, dass diese grenzüberschreitenden Einsätze nach § 36 und nicht mehr nach § 37 zu behandeln sind.
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