Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer während COVID‑19‑Einschränkungen
abgestimmt am 14.12.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. Juli 2023 bis zu drei Wochen bezahlte Sonderbetreuungszeit, wenn sie wegen behördlicher Schließungen von Schulen, Kitas oder Behinderten‑Einrichtungen ihre Kinder bzw. pflegebedürftige Personen betreuen müssen. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds erstattet bekommen; die Regelung gilt bis zum 30. November 2024 für die Vergütungsabwicklung.
einfache MehrheitXXVII14.12.2022
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Arbeitnehmer erhalten im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 07.07.2023 bis zu drei Wochen bezahlte Sonderbetreuungszeit, wenn sie wegen behördlicher Schließungen von Schulen, Kindertagesstätten oder Behinderten‑Einrichtungen ihre Kinder bzw. pflegebedürftige Personen betreuen müssen.
Der Arbeitgeber kann die vom Bund gezahlte Lohnfortzahlung aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds erstattet bekommen; der Antrag muss innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit gestellt werden und ist auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage des ASVG begrenzt.