Änderung der Definition „nahestehende Organisation“ im Parteiengesetz

Zusammenfassung

Der Antrag ändert § 2 Z 3 des Parteiengesetzes, um die Definition von „nahestehender Organisation“ zu erweitern. Neben formalen Merkmalen sollen nun faktische Kriterien wie gleiche Adresse, überlappende Leitungsorgane und intensive Unterstützung berücksichtigt werden, um Geldflüsse zwischen Parteien und verbundenen Vereinen besser zu kontrollieren.
einfache Mehrheit XXVII 13.12.2022
Gesetz
Politische Partei

Schwerpunkte

  • Der Antrag erweitert die Definition von „nahestehender Organisation“ um faktische Kriterien wie Namensgleichheit, gemeinsamen Sitz und überlappende Leitungsorgane.
  • Organisationen, deren Zweck ausschließlich nicht‑politisch ist (z. B. Sportvereine), bleiben von der Definition ausgenommen.

Eingebracht von

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