Einheitliche Hausordnung für Gerichtsgebäude

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert eine Novellierung des § 16 GOG, um für alle Gerichtsgebäude eine einheitliche Hausordnung zu schaffen und die weitreichenden Befugnisse der Gerichtspräsident*innen bei Zutrittsregelungen zu begrenzen.
einfache Mehrheit XXVII 13.12.2022
Entschließung
Gerichtswesen

Schwerpunkte

  • Derzeit können Gerichtspräsident*innen die Zutrittsbedingungen zu Gerichtsgebäuden nach freiem Ermessen in eigenen Hausordnungen festlegen.
  • Diese weitreichende Befugnis führt zu uneinheitlichen und teilweise unpraktikablen Regelungen in den verschiedenen Gerichten.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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