Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt dem Wirtschaftskammergesetz einen neuen § 131a hinzu, der eine Rücklagenobergrenze von einem Zwölftel der Jahresausgaben festlegt. Bei Überschreitung muss diese im nächsten Jahr festgestellt und im darauffolgenden Jahr die Umlage gesenkt werden, um die Grenze einzuhalten.einfache Mehrheit XXVII 29.06.2021
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Einführung einer Rücklagenobergrenze: Das Eigenkapital einer Wirtschaftskammer darf am Jahresende höchstens ein Zwölftel der Jahresausgaben betragen.
- Feststellung von Überschreitungen: Wird die Obergrenze überschritten, muss dies im nächsten Jahr bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.