Klarstellung: Keine Anlegerwohnungen in gemeinnützigen Bauvereinigungen

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert eine gesetzliche Klarstellung, dass Anlegerwohnungen – also Verkäufe an private Investoren – im gemeinnützigen Wohnungsbau nicht zulässig sein sollen, um leistbaren Wohnraum zu schützen.
einfache Mehrheit XXVII 23.02.2023
Entschließung
Wohnungspolitik

Schwerpunkte

  • Der Antrag fordert, das Gesetz so zu ändern, dass Anlegerwohnungen im genannten Geschäftskreis ausdrücklich keine Deckung finden.
  • Die Selbstnutzung und die Vermögensbindung, wie in § 1 Abs. 2 und § 8 WGG festgelegt, bilden das Kernprinzip des gemeinnützigen Wohnbaus.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.