Abschaffung der 18‑Tage‑Wartefrist für digitale Vignetten

Zusammenfassung

Der Antrag streicht § 15 Abs. 2 Z 8 des Bundesstraßen‑Mautgesetzes, die eine 18‑tägige Wartefrist für digitale Vignetten vorsieht, damit diese sofort nach dem Online‑Kauf gültig sind.
einfache Mehrheit XXVII 03.03.2020
Gesetz
Informatik
Straßenverkehr
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Der Antrag streicht die Vorschrift, die eine 18‑tägige Wartefrist für digitale Vignetten vorsieht.
  • Durch den Wegfall der Wartefrist wird die digitale Vignette sofort nach dem Online‑Kauf gültig.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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