Änderung der Preisregelung für nicht erstattete Arzneimittel im ASVG

Zusammenfassung

Der Initiativantrag 3263/A aus dem Jahr 2023 ändert § 351c Abs. 9a Z 2 des ASVG. Er regelt, dass bei fehlendem EU‑Durchschnittspreis der gemeldete Unternehmenspreis vorläufig gilt und bei späterer Feststellung eines höheren Preises das Unternehmen die Differenz innerhalb von sechs Monaten zurückzahlen muss, inklusive eines Abschlags von 6,5 %. Ziel ist, den Zugang zu Medikamenten zu sichern und gleichzeitig Preisüberschreitungen zu begrenzen.
einfache Mehrheit XXVII 06.06.2023
Gesetz
soziale Sicherheit

Schwerpunkte

  • Wird kein EU‑Durchschnittspreis ermittelt, gilt vorläufig der vom Unternehmen gemeldete Preis.
  • Stellt die Preiskommission fest, dass der österreichische Preis über dem EU‑Durchschnitt liegt, muss das Unternehmen den Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten zurückzahlen.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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