Erweiterung der Spionage‑Strafnorm auf ausländische Staaten und internationale Organisationen

Zusammenfassung

Der Antrag erweitert § 256 StGB, sodass Spionage nicht nur zum Nachteil Österreichs, sondern auch zum Nachteil fremder Staaten und internationaler Organisationen strafbar wird.
einfache Mehrheit XXVII 30.11.2023
Gesetz
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der Antrag erweitert § 256 StGB um die Strafbarkeit von Spionage zum Nachteil fremder Staaten und internationaler Organisationen.
  • Die neue Regelung sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren für das Einrichten, Betreiben oder Unterstützen eines geheimen Nachrichtendienstes vor.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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