Anpassung des Gehalts‑ und Vertragsbedienstetengesetzes an EU‑Recht und Einführung einer Dienstzulage
abgestimmt am 18.10.2023
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948, um Verweise zu aktualisieren, neue Regelungen für die Besoldungsposition von Beamten und Vertragsbediensteten nach EU‑Recht einzuführen und eine Dienstzulage für Inklusiv‑ und Sonderpädagogik zu schaffen.
einfache MehrheitXXVII18.10.2023
Gesetz
Einkommen
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
Der Verweis in § 2 Z 5 lit. b des Gehaltsgesetzes wird von „§ 273 Abs. 1 BDG 1979“ auf das aktuelle Beamten‑Dienstrechtsgesetz von 1979 geändert.
Neue Unterabschnitte (4a und 4b) werden in § 169f eingefügt, um die Besoldungsposition von Beamten zu regeln, deren Dienststellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.