Zusammenfassung
Der Antrag will den Studienbeitrag für berufstätige Studierende wieder erlassen, wenn ihr Jahreseinkommen im Vorjahr mindestens dem 14‑fachen Betrag der Geringfügigkeitsgrenze entspricht. Dabei werden Verlustausgleich und Betriebsausgaben bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.einfache Mehrheit XXVII 25.06.2020
Gesetz
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
- Studierende, die im Kalenderjahr vor Semesterbeginn ein Jahreseinkommen von mindestens dem 14‑fachen Betrag der Geringfügigkeitsgrenze erzielt haben, erhalten einen Erlass des Studienbeitrags, selbst wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten.
- Der Verlustausgleich nach § 2 Abs 2 EStG wird bei der Einkommensberechnung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass negative Einkünfte die Mindestverdienstgrenze unterschreiten.
Eingebracht von
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